Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind die vertragliche Grundlage sämtlicher Rechtsgeschäfte der SITA AIRPORT IT GmbH, Parsevalstr. 7a, 40468 Düsseldorf („SAIT“) gegenüber Kaufleuten im Geschäftsverkehr, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen („Kunde“), die lediglich ergänzt werden durch spezifische, in den Angeboten enthaltene Regelungen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten als ausdrücklich ausgeschlossen, auch sofern später eine entsprechende Einbeziehung in die vertraglichen Beziehungen durch den Kunden versucht werden sollte.
Für sämtliche Produkte/ Services, die von SAIT zu liefern bzw. zu leisten sind, unterzeichnen SAIT und der Kunde jeweils auf Basis des Angebots einen schriftlichen Einzelvertrag und/oder eine Leistungsbeschreibung, in denen der Leistungsumfang genau aufgeführt wird.
Bezüglich der vereinbarten Services, kann jede der Vertragsparteien während der Vertragslaufzeit der anderen Vertragspartei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs antragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die gewünschte Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar ist und dem Antragenden die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.
Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von SAIT zu den üblichen Stundensätzen berechnet werden. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden in einer Änderungsvereinbarung festgelegt.
Fristen für bestehende Lieferungs- und Leistungspflichten verlängern sich um die Kalendertage, an denen SAIT Änderungsanträge des Kunden prüft, Änderungsangebote erstellt, Verhandlungen mit dem Kunden über Änderungsangebote führt oder infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Kunden unterbrochen wurde, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
Wird über ein Änderungsangebot innerhalb einer Frist von 21 Kalendertagen keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ein dem Änderungsantrag des Kunden entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt SAIT die Durchführung des bestehenden Vertrags fort. Dem Kunden wird für diesen Fall gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen ein Kündigungsrecht eingeräumt.
Soweit die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Umstände eine wesentliche, von den Bestimmungen des Vertrages nicht berücksichtigte Veränderung erfahren, ist jede der beiden Partei berechtigt, eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände zu verlangen.
Aufgrund des Vertrages verkaufte Produkte/ Services entsprechen der in dem Angebot/ der Leistungsbeschreibung aufgeführten Spezifikation.
Die Lieferung/ Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Produkte/ Services erfolgt gemäß den Bestimmungen des Angebots bzw. der Leistungsbeschreibung. Soweit nicht anders vereinbart, sind Leistungs- und Erfüllungsort am Sitz von SAIT.
SAIT ist berechtigt die zu liefernden Produkte zu ersetzen oder zu verändern, soweit die Produktleistung dadurch insgesamt nicht wesentlich beeinträchtigt oder abgeändert wird.
SAIT ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese getrennt in Rechnung zu stellen.
Bei Werkleistungen erfolgt die Ablieferung und Prüfung der Leistung in einem Abnahmetest. Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständig nutzbare Leistungsteile kann SAIT die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme ("Endabnahme") die gesamte Projektleistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
Nach dem Abnahmetest wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches das gelieferte Arbeitsergebnis mit der erstellten Leistungsbeschreibung abgleicht und bestehende Abweichungen folgenden Fehlerklassen zuordnet:
Fehlerklassen
Fehlerklasse 1:
Es liegt an einem Teil oder dem Gesamtwerk ein Fehler vor, der eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung unmöglich macht oder unzumutbar einschränkt oder behindert.
Fehlerklasse 2:
Alle sonstigen Abweichungen von den vereinbarten Leistungszielen gehören zu Fehlerklasse 2.
Rechtsfolgen
Bei Fehlern der Fehlerklasse 1 vereinbaren die Parteien einen neuen Abnahmetermin. Soweit Fehler der Fehlerklasse 2 vorliegen, gilt das System als im Wesentlichen vertragsgemäß und die Parteien vereinbaren im Abnahmeprotokoll, wie und innerhalb welcher Zeit diese Fehler zu beseitigen sind.
Die Abnahme wird von beiden Parteien gemeinsam vorgenommen. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Das bei der Unterschrift beizufügende Datum ist der Zeitpunkt der Abnahme.
Kann der Abnahmetest aus Gründen, die SAIT nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so gilt der Vertragsgegenstand zwei Wochen nach Fertigstellungserklärung als abgenommen. Der Abnahme steht die produktive Nutzung der Leistung durch den Kunden gleich.
Mit Abnahme bzw. Teilabnahme treten die Rechtsfolgen des § 640 BGB ein, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
Soweit nicht anders vereinbart, werden die Vergütungen entweder monatlich, vierteljährlich oder jährlich im Voraus oder nach Erbringung der Leistung berechnet.
Alle Preise für Produkte und Services verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
Weiterhin verstehen sich die Preise für Serviceleistungen exklusive folgender Positionen:
Kosten, die dem Kunden oder seinen Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Teilnahme an durch SAIT oder in ihrem Auftrag durchgeführten Schulungen oder Fortbildungen entstehen.
SAIT ist berechtigt, ihre Leistungen auf elektronischem Weg abzurechnen. Rechnungen werden nicht in Papierform, sondern ausschließlich elektronisch an den Kunden übermittelt.
Rechnungen sind fällig und zahlbar innerhalb von 15 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung. Soweit keine Einzugsermächtigung/ SEPA-Mandat erteilt wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig mit Eingang auf das nachfolgende Konto der SAIT innerhalb der genannten Zahlungsfrist:
Stadtsparkasse Düsseldorf:
IBAN: DE 49 3005 0110 1004 0940 56
SWIFT: DUSSDEDD
Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, kann SAIT vereinbarte Zahlungsziele für alle Forderungen widerrufen. SAIT ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder – bei Einmalleistungen – deren Vergütung zu umfassen.
Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber SAIT zu erfüllen, kann SAIT bestehende Verträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird SAIT frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer 10 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde gegenüber SAIT nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.
SAIT behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, berechtigte Mängeleinbehalte gemäß Ziffer 7, letzter Absatz werden berücksichtigt. Weiterhin behält sich SAIT das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
SAIT ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann SAIT nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt der SAIT, außer SAIT hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten an der Vorbehaltsware durch SAIT.
Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass SAIT vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den der Leistung zugrundeliegenden Vertragsschluss seine künftigen Ansprüche im Zusammenhang mit einer solchen Veräußerung gegen seine Abnehmer sicherungshalber an SAIT ab, die diese Abtretung annimmt.
Soweit der Wert der SAIT-Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird SAIT auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.
Wenn eine Ursache, die SAIT nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die vertragliche vereinbarte Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die voraussichtliche Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann SAIT auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von SAIT vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von SAIT innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde SAIT den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Gerät SAIT mit der Leistungserbringung aufgrund einer durch SAIT zu vertretenden Ursache in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % der Vergütung für sämtliche, vom Verzug betroffene vertragliche Leistungen; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von SAIT beruht.
Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von SAIT zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % dieses Preises; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung.
SAIT leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der SAIT-Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht oder falls die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet wurden, die nicht von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Mängel auf diese Verwendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzend.
Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Wahl von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zu. Minderung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären ist der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal fehlgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponenten, die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werden, kann es sich um neue oder überholte Teile handeln. Das Eigentum an sämtlichen defekten Teilen, die im Rahmen der jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werden, geht wieder auf SAIT über.
Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 479 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch SAIT führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
SAIT kann Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit
SAIT stellt dem Kunden die Produkte in der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit frei von Rechtsmängeln zur Verfügung. Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet SAIT nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert eingesetzt wird. SAIT haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur am Ort der vertragsgemäßen Nutzung.
Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine SAIT-Leistung seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde SAIT unverzüglich. SAIT und ggf. deren Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er SAIT angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren. Der Kunde wird SAIT bei der Abwehr geltend gemachter Ansprüche nach besten Kräften unterstützen.
Werden durch eine SAIT-Leistung Rechte Dritter verletzt, wird SAIT nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren gemäß Ziffer 10 Abs. 3. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 12 ergänzend, für zusätzlichen Aufwand von SAIT gilt Ziffer 10 Abs. 4 entsprechend.
Die Parteien haften einander stets
sofern sie eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen haben.
Die verursachende Partei haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer dass sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung begrenzt auf einem Höchstbetrag von € 150.000,- (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro), pro Jahr jedoch maximal auf den doppelten Betrag. Sofern durch separate Vereinbarung eine weitergehende Haftungssumme vereinbart ist, ist diese vorrangig. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden (einschließlich Nutzungsausfall und entgangenen Gewinn) haften die Parteien einander nur in den in Abs. 1 a) - d) genannten Fällen.
Die Parteien haften einander für den nachgewiesenen Schaden der jeweils anderen Partei aus Verzug, falls ein vereinbarter Endtermin für die Lieferung/Leistungserbringung aus Gründen, die ausschließlich bei der zur Lieferung/Leistungserbringung verpflichteten Partei liegen, nicht eingehalten wird. Der Schadenersatzanspruch aus Verzug ist der Höhe nach auf 0,5 % je Woche des Verzuges, maximal jedoch auf 5 % des Preises der Teile begrenzt, die nicht rechtzeitig geliefert wurden.
Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, seine durch die Leistungen unter diesem Vertrag direkt oder indirekt betroffenen Daten in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens jedoch einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines von SAIT zu vertretenden Datenverlustes haftet SAIT für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entstanden wäre, wenn der Kunde obige Datensicherungen durchgeführt hätte und bei leichter Fahrlässigkeit von SAIT nur dann, wenn der Kunde vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung gemäß den nach Art der Daten angemessenen Sorgfaltspflichten durchgeführt hat.
Im Anwendungsbereich des TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt die Haftungsregel des § 70 TKG unberührt.
Bei einer Kündigung von Einzelaufträgen gelten folgende ergänzende Bestimmungen:
Unbefristeter Einzelauftrag
Ein unbefristet erteilter Einzelauftrag, z.B. für Support-Serviceleistungen oder Telekommunikationsdienstleistungen kann, sofern im Einzelauftrag nicht abweichend geregelt, mit einer Frist von 4 Monaten zum Monatsende, jedoch nicht vor Ablauf von zwölf Monaten gekündigt werden.
Einzelauftrag mit automatischer Verlängerung
Für einen erteilten Einzelauftrag mit automatischer Verlängerung um jeweils ein weiteres Vertragsjahr gilt, sofern im Einzelauftrag nicht abweichend geregelt, eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit oder der dann jeweils laufenden Verlängerungsperiode.
Zudem gilt für einen erteilten Einzelauftrag mit automatischer Verlängerung um jeweils ein weiteres Vertragsjahr folgende Regelung: SAIT ist berechtigt, dem Kunden nicht später als 60 Kalendertage vor Ablauf des jeweils laufenden Vertragsjahres ein Angebot über die Fortsetzung der Support-Serviceleistungen zu übermitteln, welches geänderte Preise, Rabatte oder sonstige Bedingungen enthalten kann. Widerspricht der Kunde dem Änderungsangebot nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang dieser Mitteilung, gelten die angebotenen Bedingungen der Verlängerung (einschließlich der neuen bzw. geänderten Bedingungen) als vom Kunden angenommen und der Einzelauftrag verlängert sich automatisch auf Basis dieses Angebots. SAIT verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
Für jedes nachfolgende Vertragsjahr hat der Kunde vor Beginn des neuen Vertragsjahres die für eine Rechnungsstellung erforderlichen Informationen der SAIT zur Verfügung zu stellen. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen trotz Aufforderung nicht zur Verfügung, kann dies zu einer Verzögerung oder Unterbrechung der betreffenden Leistung führen.
Außerordentliche Kündigung
Eine Partei kann einen Einzelauftrag fristlos schriftlich kündigen, falls die andere Partei eine wesentliche Bestimmung des angenommenen Auftrags verletzt und dieser Verletzung nicht abgeholfen werden kann oder falls die andere Partei eine wesentliche Bestimmung verletzt und sie der Verletzung, der abgeholfen werden kann, nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach schriftlicher Anzeige dieser Verletzung Abhilfe geschaffen hat.
Weiterhin sind die von SAIT gelieferten Produkte und Services regelmäßig aufeinander abgestimmt; mit SAIT nicht abgestimmte Aufrüstungen oder Änderungen von Hardwaresystemen des Kunden, durch die Produkte und Services der SAIT betroffen sind, geben der SAIT daher ein fristloses Sonderkündigungsrecht bezüglich der betroffenen Leistungen.
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Für durch SAIT selbst hergestellte Software
An allen speziell für den Kunden entsprechend der Leistungsbeschreibung fertiggestellten Arbeitsergebnissen, einschließlich für den Kunden durch SAIT selbst hergestellter Software, räumt SAIT dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur Verwendung für interne Zwecke ein, sobald der Kunde für diese Arbeitsergebnisse den vollen Rechnungsbetrag bezahlt hat. Die Arbeitsergebnisse sowie alle Designs, Konzepte, Methoden, Softwaretechniken und Modelle, die von SAIT im Rahmen einer Leistungsbeschreibung eingesetzt oder entwickelt werden, bleiben Eigentum von SAIT bzw. SAIT behält die ausschließlichen Rechte daran. Die Rechte an von SAIT eingebrachtem Know-how, Techniken und sonstigen Arbeitsmethoden verbleiben bei SAIT. SAIT räumt dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Dabei gilt Folgendes:
Der Kunde darf Kopien der Software ausschließlich für Archivzwecke (einschließlich einer Sicherungskopie für Systemausfälle) zur Eigenverwendung im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen anfertigen. Der Kunde darf die Software jedoch weder verändern noch dekompilieren oder eine andere Form von „Reverse Engineering“ zur Anwendung bringen.
Die Lizenz ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SAIT auf Dritte übertragbar. Auch die Erteilung von Unterlizenzen, die Überlassung an Dritte auf Zeit oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SAIT.
SAIT ist berechtigt, selbst oder durch eine von ihr beauftra
gte unabhängige Prüfungsgesellschaft die Unterlagen und Systeme des Kunden nach einer angemessenen Benachrichtigungsfrist zu überprüfen, um die Einhaltung der Lizenzbestimmungen sicherzustellen. Diese Überprüfungen werden während der normalen Geschäftszeit des Kunden so durchgeführt, dass die Geschäftsabläufe des Kunden nicht unnötig gestört werden.
Für durch SAIT durchzuführende Serviceleistungen
SAIT gewährt dem Kunden eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, die dem Kunden das Recht einräumt, die Ergebnisse der durchzuführenden Serviceleistungen ausschließlich für interne Zwecke innerhalb des durch den Vertrag vorgesehenen Gebrauchs zu nutzen.
Ausschließlich zum Zwecke der Fehlerdiagnose und -behebung ist es nur schriftlich zuvor gegenüber SAIT autorisierten Mitarbeitern des Kunden gestattet, bei in dem jeweiligen Einzelvertrag aufgeführten Systemen („Einbezogene Systeme“) auf Tools der SAIT zuzugreifen. Die Bereitstellung eines Updates beeinflusst die Rechte bei Mängeln für die zuvor lizenzierte Software nicht. Diese Updates dürfen nur in Verbindung mit einem Einsatz auf den Einbezogenen Systemen verwendet werden.
Dem Kunden ist es nicht gestattet, außer für Archivzwecke Kopien der Arbeitsergebnisse anzufertigen, die Arbeitsergebnisse zu verändern, zu dekompilieren oder eine Form von „Reverse Engineering“ zur Anwendung zu bringen.
Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch SAIT erfordert die Mitwirkung durch den Kunden. Der genaue Umfang der jeweiligen Mitwirkungspflichten wird in der Leistungsbeschreibung oder im Angebot festgehalten. Generell gilt, dass der Kunde mit SAIT eng zusammenarbeitet und verpflichtet ist, SAIT zu den vereinbarten Zeiten sicheren Zugang zu seinen Geschäftsräumen und Computersystemen, einschließlich Fernzugriff, zu gewähren, einen angemessenen Arbeitsplatz und Internetzugang zur Verfügung zu stellen sowie Zugriff zu ermöglichen auf sonstige Einrichtungen, Beistellungen, fachkundiges Personal, Informationen oder Unterlagen, die SAIT Mitarbeiter zur Erfüllung der SAIT-Pflichten in angemessenem Umfang benötigen.
Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.
Für die Datensicherungspflichten des Kunden gilt Ziffer 12 Abs. 4.
Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils von der anderen Partei im Rahmen des Vertrages und der zum Abschluss des Vertrages führenden Verhandlungen erhaltenen Informationen („Vertrauliche Informationen“) vertraulich zu behandeln.
Die jeweils die Vertraulichen Informationen empfangende Partei hat dabei das gleiche Maß an Sorgfalt anzuwenden, welches sie bei eigenen vertraulichen Informationen vergleichbarer Bedeutung anzuwenden pflegt, mindestens jedoch das verkehrsübliche Maß an Sorgfalt. Sie darf die vertraulichen Informationen nur für die in dem Vertrag vorgesehenen Zwecke verwenden. Vertrauliche Informationen dürfen nur weitergegeben werden an Mitarbeiter oder Auftragnehmer, die vertraglich oder aufgrund berufsständischer Verpflichtung zu einer mindestens gleichwertigen Geheimhaltung verpflichtet sind.
Diese Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die
Falls die informationsempfangende Partei verpflichtet ist, Vertrauliche Informationen nach Maßgabe zwingender gesetzlicher Vorschriften, aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder einer Entscheidung eines Schiedsgerichts, einer Anordnung oder Verfügung einer staatlichen Behörde oder börsenrechtlicher Regelungen offenzulegen, so wird die informationsempfangende Partei die informationsgebende Partei unverzüglich über die Notwendigkeit dieser Offenlegung schriftlich informieren, so dass die informationsgebende Partei die Möglichkeit erhält zu intervenieren. Weiterhin wird die informationsempfangende Partei nach besten Kräften versuchen, die Zusicherung zu erlangen, dass die Vertraulichen Informationen von der betreffenden Stelle als vertraulich behandelt werden. Falls es der informationsgebenden Partei nicht möglich oder falls es gesetzlich unzulässig war, die informationsgebende Partei vor Offenlegung zu informieren, so hat sie die informationsgebende Partei – sofern gesetzlich zulässig – unverzüglich nach Offenlegung davon in Kenntnis zu setzen.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des jeweiligen Vertrages, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung.
Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail ausreichend sofern diese eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes enthält) und sind jeweils von einem Vertretungsberechtigten beider Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für sämtliche Änderungen oder die Abbedingung dieser Bestimmung. Soweit im Rahmen eines Einzelauftrages für Erklärungen Schriftform erforderlich ist, wird diese abweichend zu Satz 1 dieses Absatzes auch durch einfache E-Mail gewahrt.
Compliance
Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export- und sonstige Vorschriften eigenverantwortlich beachten. Der Kunde wird gerichtliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen.
Werbung
SAIT darf den Namen und das Logo (inkl. aller Marken) des Kunden in Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte oder Serviceleistungen in Werbeunterlagen, einschließlich Presseveröffentlichungen, Präsentationen und Kundenreferenzen, weltweit kostenlos in sämtlichen Medien verwenden. Für Werbematerialien, die Aussagen, Zitate, Bemerkungen und Kommentare des Kunden enthalten, wird SAIT die vorherige Zustimmung des Kunden einholen, wobei der Kunde diese Zustimmung nur aus wichtigem Grunde verweigern wird.
Subunternehmer/ Abtretung
Die Parteien dürfen Rechte oder Pflichten aus Verträgen nicht ohne das vorherige schriftliche Einverständnis der anderen Partei, welches diese nur aus wichtigem Grund verweigern darf, an Dritte übertragen oder anderweitig abtreten.
Die Parteien dürfen jedoch ihre Forderungen aus fälligen Zahlungen abtreten und SAIT darf zur Erfüllung ihrer Pflichten Subunternehmer einsetzen, wobei SAIT für die durch diese Subunternehmer erbrachten Leistungen verantwortlich ist.
Gerichtsstand
Soweit nicht ohnehin eine Sonderzuständigkeit nach der Verordnung des Justizministeriums NRW über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den Bereichen der Unternehmenstransaktionen (Mergers & Acquisitions), der Informationstechnologie und Medientechnik sowie der Erneuerbaren Energien vom 22. November 2021 gilt, vereinbaren die Parteien unter Ausschluss anderer Gerichtsstände ausdrücklich, dass aus oder in Zusammenhang mit diesen AGB oder dem Vertrag entstehende Streitigkeiten, einschließlich Streitigkeiten im Hinblick auf deren Wirksamkeit, durch die ordentlichen Gerichte in Düsseldorf entschieden werden.
Anwendbares Recht
Diese AGB und der Vertrag unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des Einheitlichen UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG).
Diese Besonderen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf standardisierte IT-, Telekommunikations- und Service-Leistungen der SITA AIRPORT IT GmbH, Parsevalstr. 7a, 40468 Düsseldorf („SAIT“) gegenüber
Kaufleuten im Geschäftsverkehr, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen („Kunde“). In Ergänzung dieser Besonderen Geschäftsbedingungen finden die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der SAIT für IT- und Service-Leistungen, abrufbar unter www.sita-airport-it.aero/agb/ („AGB“) Anwendung. Im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen gehen diese Besonderen Geschäftsbedingungen den AGB vor.
1. Telekommunikationsdienstleistungen; allgemeine Bedingungen für die Miete von Telekommunikationsanschlüssen
SAIT ermöglicht dem Kunden im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten die Nutzung der Telekommunikationsdienste und -einrichtungen in angemessenem Umfang. Ein Recht des Kunden auf jederzeitige Verfügbarkeit sämtlicher Dienste und Funktionen, insbesondere der Verfügbarkeit von Leitungen in externe Netze, gilt nicht als zugesichert. SAIT wird allerdings die für die Erbringung der vereinbarten Dienste und Leistungen erforderlichen Anlagen und Einrichtungen so dimensionieren und unterhalten, dass der üblicherweise zu erwartende Ressourcenbedarf sämtlicher Kunden insgesamt erfüllt werden kann.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Telekommunikationsdienstleistungen der SAIT seinerseits als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit zu nutzen.
Im Rahmen der Nutzung sind Gesprächsverbindungen innerhalb des SAIT-eigenen Netzes in den vereinbarten Entgelten pauschal mit abgegolten. Bestimmte abgehende Inlands- und Auslandsverbindungen in externe Telekommunikationsnetze werden in Abhängigkeit der durch die Nutzung der externen Telekommunikationsnetze anfallenden Kosten zusätzlich abgerechnet. Jede Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Telekommunikationsanschlusses erfolgt nur gegen Entgelt und bedarf eines schriftlichen Auftrags. Die Mietentgelte für die Telekommunikationsanschlüsse sowie die Gebühren für die Orts- und Ferngespräche, Telegramme usw. werden monatlich in Rechnung gestellt.
Während eines Zahlungsverzugs des Kunden ist SAIT berechtigt, ihre Leistungen angemessen einzuschränken oder zurückzubehalten, insbesondere Telekommunikationsanschlüsse für ausgehende Kommunikationen zu
sperren, wobei der Notruf (110/112) jedoch erreichbar bleibt. Voraussetzung für eine Einschränkung ist jeweils, dass sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug befindet und SAIT dem Kunden die beabsichtigte Maßnahme mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen schriftlich angedroht hat.
SAIT stellt dem Kunden Telekommunikationsanschlüsse zur Miete zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Telekommunikationsanschlüsse bestimmter Art und Ausführung.
An die Telekommunikationsanlage der SAIT dürfen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, nur Telekommunikations-Endgeräte („Endstellen“) angeschlossen werden, die ebenfalls von der SAIT gemietet sind. Für
die Nutzung von kundeneigenen oder von Dritten gemieteten Telekommunikationsanlagen stellt die SAIT Anschlüsse ohne Endstellen zur Verfügung.
Der Kunde ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der gemieteten Telekommunikations-Endstellen verantwortlich. Er hat sie vor Verlust und Beschädigung zu schützen und darauf zu achten, dass jeglicher Missbrauch,
auch durch Dritte, unterbleibt. Für kundeneigene oder von Dritten gemietete Telekommunikationsanlagen gelten diese Bedingungen entsprechend. Der Kunde ist ferner dafür verantwortlich, dass die Bedingungen für die Miete von Telekommunikationsanschlüssen auch von den Personen eingehalten werden, denen er gemieteten Endstellen zur Bedienung überlässt.
Bei nicht von der SAIT gemieteten Telekommunikations-Endstellen ist der Mieter selbst für die Zulassung verantwortlich ist. Sofern von mietereigenen oder von Dritten gemieteten Anlagen Störungen auf die Telekommunikationsanlage der SAIT oder auf andere Anlagen (z. B. Funkanlagen) ausgehen, ist die SAIT berechtigt, die betreffende Anlage außer Betrieb zu nehmen.
Gemietete Telekommunikationsanschlüsse dürfen vom Kunden nicht eigenmächtig verändert oder mit zusätzlichen Geräten versehen werden. Eigene oder von Dritten gemietete Telekommunikationsanlagen und Zusatzeinrichtungen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der SAIT angeschlossen werden und zudem nur dann, wenn sie eine Zulassung durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post haben.
Verlust, Beschädigungen oder Störungen gemieteter Telekommunikationsanschlüsse- und -endstellen sind der SAIT unverzüglich zu melden. Der durch Verlust oder Beschädigung entstandene Schaden ist der SAIT durch den Kunden zu ersetzen, es sei denn, dass er ihn nachweislich nicht zu vertreten hat.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kündigung von Telekommunikationsanschlüssen unabhängig von Kündigungen von Mieträumen vorzunehmen ist.
2. Anmietung von Netzwerk Ports
SAIT stellt dem Kunden Netzwerk Ports zur Verfügung. Diese werden entweder zu einem Local Area Network (LAN) zusammengeschaltet oder als Punkt zu Punkt Verbindung zwischen zwei Netzwerk Ports ausgeführt.
SAIT gestattet die Nutzung von Netzwerk Ports zur ausschließlichen Nutzung durch den Kunden. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, diese Mietobjekte ganz oder teilweise unter zu vermieten oder den Gebrauch in sonstiger Weise Dritten zu überlassen. In jedem Fall ist SAIT berechtigt, die Zustimmung zu einer Untervermietung zu verweigern, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Nutzung ist – vorbehaltlich gesonderter vertraglicher Vereinbarungen – begrenzt auf jeweils ein Endgerät pro Port (z.B. PC, Drucker o.ä.). Der Anschluss von Mehrfach-Portverteilern (z.B. Hubs, Switche, WLAN-Access-Points, Router) an einen der bei SAIT angemieteten Ports zum Anschluss mehrerer Endgeräte ist unzulässig und verpflichtet den Kunden, für jede zusätzlich vorgehaltene Anschlussmöglichkeit das jeweils volle monatliche Port-Mietentgelt zusätzlich an SAIT zu zahlen. Unzulässig ist ferner die Nutzung der Ports zum Zweck der Nutzung von Telekommunikationsdiensten (z.B. VoIP).
Die Verantwortlichkeit der SAIT endet jeweils an der Netzwerk Port-Anschlussdose.
Jede Änderung oder Erweiterung der geschalteten Netzwerk Ports erfolgt nur gegen Entgelt und bedarf eines schriftlichen Auftrags sowie der schriftlichen Zustimmung der SAIT. SAIT wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Überschreiten der zulässigen Brandlast sowie die Tatsache, dass keine geeignete Netzinfrastruktur zur Verfügung steht. Jede Veränderung der Kabelführung sowie das Patchen der Netzwerk Ports darf zudem ausschließlich durch die SAIT vorgenommen werden.
Während eines Zahlungsverzugs des Kunden ist SAIT berechtigt, ihre Leistungen angemessen einzuschränken oder zurückzubehalten, insbesondere Netzwerk Ports zu sperren. Voraussetzung für eine Einschränkung ist jeweils, dass sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug befindet und SAIT dem Kunden die beabsichtigte Maßnahme mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen schriftlich angedroht hat.
SAIT wird die Netzwerk Ports sowie die dazugehörenden Verbindungseinrichtungen in verkehrssicherem Zustand halten. Die Kosten für Instandhaltung, Reparaturen und Instandsetzung trägt die SAIT. Die Unterhaltung und Wartung der Netzwerk Ports (Wartungsfenster Mo-Fr 22:00 – 5:00) sowie die dazugehörenden Verbindungseinrichtungen sind in dem Mietpreis enthalten.
3. Bereitstellung eines Internetzugangs
SAIT ermöglicht dem Kunden den Zugang zum Internet. Dazu übernimmt SAIT für den Kunden die Vermittlung von Daten aus und zu den Teilnetzen des Internets über das von ihr betriebene lokale Datennetz. Hierfür stellt SAIT dem Kunden Netzwerk Ports sowie Übergänge zu weiteren IP-Netzen zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Einrichtung oder den Weiterbetrieb bestimmter Übergänge. Die Leistung der SAIT beschränkt sich allein auf die Vermittlung der vom Kunden initiierten Datenkommunikation zwischen dem dem Kunden zugewiesenen Netzwerk Port und dem Übergabepunkt der SAIT an das Internet. Eine Einflussnahme der SAIT auf den Datenverkehr außerhalb des eigenen lokalen Datennetzes ist der SAIT nicht möglich, weshalb insoweit eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem vom Kunden angesprochenen Zielrechner nicht Gegenstand dieses Vertrages ist.
Die Übertragungsgeschwindigkeit während der Internetnutzung ist u.a. von der Netzauslastung, von der Übertragungsgeschwindigkeit des angewählten Servers, von der Anzahl der gleichzeitig eingewählten Nutzer und von dem vom Kunden eingesetzten Verschlüsselungsverfahren abhängig. Die Verbindungsart, die Anzahl und Standorte der Netzwerk Ports für den Internetzugang sowie die Anschlussbandbreiten ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung mit dem Kunden im Dienstleistungsvertrag. Die SAIT gestattet die Nutzung des Internetzugangs ausschließlich zu dem im Dienstleistungsvertrag näher bezeichneten Zweck.
Die SAIT ist berechtigt Wartungsarbeiten durchzuführen. Während der Wartungsarbeiten steht der Internetzugang nicht zur Verfügung. Die Wartungsarbeiten werden dem Kunden rechtzeitig bekanntgegeben.
Die Verantwortlichkeit der SAIT endet jeweils an der Netzwerk Port-Anschlussdose. Es ist Sache des Kunden, ein für die Internetnutzung geeignetes Endgerät (Hardware mit entsprechender Software) bereitzustellen und
an den von der SAIT ihm zugewiesenen Netzwerk Port anzuschließen. Die Einzelheiten der insoweit erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden ergeben sich aus dem Angebot.
Die im Rahmen der Bereitstellung des Internetzugangs übermittelten Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch die SAIT, insbesondere nicht daraufhin, ob sie schadenstiftende Software (z.B. Viren, Würmer, Trojaner, Dialer usw.) enthalten. Es ist allein Sache des Kunden, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen auf den vom Kunden für den Internetzugang eingesetzten Endgeräten zu treffen.
Der Kunde trifft die ihm zumutbaren Vorkehrungen, um den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datennetz der SAIT unter Verwendung der Endgeräte des Kunden zu verhindern. Der Kunde wird nur Endgeräte verwenden, die insoweit dem Stand der Technik und den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen. Der Kunde wird die Sicherheitshinweise der Hersteller der Endgeräte beachten.
Der Kunde wird den Zugang zum Internet nicht missbräuchlich nutzen, insbesondere:
Bei einem Verstoß des Kunden gegen die in dem vorstehenden Absatz genannten Pflichten ist die SAIT berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Missbrauch zu beseitigen, insbesondere den Zugang zu dem betreffenden Angebot jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu sperren.
Zudem ist SAIT während eines Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt, ihre Leistungen angemessen einzuschränken oder zurückzubehalten, insbesondere den Internetzugang zu sperren. Voraussetzung für eine Einschränkung ist jeweils, dass sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug
befindet und SAIT dem Kunden die beabsichtigte Maßnahme mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen
schriftlich angedroht hat.
4. Bereitstellung von CUTE
SAIT stellt den Mietern und Pächtern auf dem Gelände des Flughafens Düsseldorf als von der Flughafen Düsseldorf GmbH autorisiertes Unternehmen Common Use Terminal Equipment (CUTE) zur Verfügung. Die Verbindungsart, Anzahl und Standorte, die erforderlichen Netzwerk Ports für den Anschluss des CUTE sowie die Servicelevel ergeben sich aus dem Angebot.
SAIT gestattet die Nutzung von CUTE zur ausschließlichen Nutzung durch den Kunden zu dem im Vertrag näher bezeichneten Zweck. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, das Mietobjekt ganz oder teilweise unter zu vermieten oder den Gebrauch in sonstiger Weise Dritten zu überlassen. In jedem Fall ist SAIT berechtigt, die Zustimmung zu einer Untervermietung zu verweigern, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
Jede Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von CUTE Equipment erfolgt nur gegen Entgelt und bedarf eines schriftlichen Auftrags.
Während eines Zahlungsverzugs des Kunden ist SAIT berechtigt, ihre Leistungen angemessen einzuschränken oder zurückzubehalten, insbesondere Verbindungen/Zugänge zum CUTE Equipment zu sperren.
Voraussetzung für eine Einschränkung ist jeweils, dass sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug befindet und SAIT dem Kunden die beabsichtigte Maßnahme mit einem Vorlauf
von mindestens zwei Wochen schriftlich angedroht hat.
SAIT wird das CUTE Equipment sowie die dazugehörenden Verbindungseinrichtungen in verkehrssicherem Zustand halten. Die Kosten für Instandhaltung, Reparaturen und Instandsetzung trägt die SAIT.
Die Unterhaltung und Wartung des CUTE Equipment (Wartungsfenster Mo-Fr 22:00 – 5:00) sowie die dazugehörenden Verbindungseinrichtungen sind in dem Mietpreis enthalten.
1. Remote-Serviceleistungen
Mit der Beauftragung von Remote-Serviceleistungen
2. Support von kundeneigenen Systemen
Der Systemsupport wird für die in dem jeweiligen Einzelvertrag aufgeführten Systeme („Einbezogene Systeme“) in den Geschäftsräumen des Kunden durchgeführt. Der Kunde informiert SAIT schriftlich mindestens 30 Tage vor einer örtlichen Veränderung der Einbezogenen Systeme über den neuen Aufstellungsort. Im Fall einer mehr als unwesentlichen räumlichen Umsetzung der Einbezogenen Systeme ist SAIT berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt der örtlichen Veränderung zu kündigen. Für einen fortgesetzten Support ist SAIT berechtigt, eine angemessene Anpassung der vereinbarten Entgelte und/oder erforderliche Anpassungen der vertraglich geschuldeten Leistungen zu verlangen. Ebenso können zwecks Fortsetzung des Supports für umgesetzte Systeme eine Überprüfung und eine neue Zertifizierung auf Übereinstimmung mit den Qualitätsanforderungen der SAIT erforderlich werden, wofür die jeweils gültigen SAIT Stunden- und Materialsätze berechnet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, routinemäßig vorbeugende Wartungs- und Reinigungsarbeiten an den durch SAIT unterstützten Systemen durchzuführen. Bevor der Kunde von SAIT Support anfordert, führt er zunächst selbst die jeweiligen Prozeduren oder Maßnahmen zur Fehleranalyse durch, die durch SAIT mitgeteilt oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Falls diese Bemühungen zur Fehlerbehebung fehlschlagen, benachrichtigt der Kunde SAIT unverzüglich. Der Kunde wird ein Verfahren außerhalb der Einbezogenen Systeme für die Wiederherstellung verlorener oder veränderter Dateien, Daten oder Programme einführen und unterhalten.
Hard- und Softwaresupport darf ausschließlich von Mitarbeitern des Kunden angefordert werden, die über das notwendige Fachwissen und die Ausbildung verfügen, um Hard- und Softwarefehler unter Anweisung von SAIT diagnostizieren und beheben zu können und die als Ansprechpartner durch den Kunden gegenüber SAIT schriftlich namentlich benannt sind.
Mit einer schriftlichen Mitteilung an SAIT kann der Kunde für einen der Laufzeit des Einzelvertrages entsprechenden Zeitraum die Ergänzung eines Einzelvertrags durch zusätzliche Systeme verlangen. Dafür fallen mindestens die jeweils vereinbarten Entgelte zusätzlich pro System an. SAIT kann die Erweiterung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Die zusätzlichen Systeme dürfen von SAIT daraufhin überprüft werden, ob sich aus ihrer zusätzlichen Einbeziehung weitergehende Kostenfolgen oder Leistungseinschränkungen ergeben. SAIT übermittelt dem Kunden eine zusätzliche Auftragsbestätigung, aus der die zusätzlich Einbezogenen Systeme und die damit verbundenen zusätzlichen Entgelte hervorgehen. Die Vertragserweiterung kommt zu den Bedingungen der zusätzlichen Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der zusätzlichen Auftragsbestätigung widerspricht.
SAIT ist nicht zur Durchführung der Serviceleistungen verpflichtet, wenn
a) die Systeme unsachgemäß oder falsch genutzt wurden oder der Fehler durch einen nicht durch SAIT zu vertretenden Unfall oder grobe Fahrlässigkeit des Kunden oder Dritter verursacht wurde,
b) Änderungen, Modifikationen oder Reparaturversuche von nicht von SAIT autorisiertem Personal an den Systemen vorgenommen wurden,
c) die Fehler durch Ursachen außerhalb des Systems entstanden sind, z.B. durch Nichteinhaltung der vom Hersteller vorgeschriebenen Betriebsbedingungen,
d) die Einbezogenen Systeme in Verbindung mit Systemen, Software oder sonstigen Produkten genutzt werden, die nicht durch SAIT geliefert wurden oder deren Verwendung SAIT in der konkreten Konstellation nicht ausdrücklich schriftlich freigegeben hat, Besondere Geschäftsbedingungen der SITA Airport IT GmbH für IT- und Service-Leistungen
e) die Fehler durch eine örtliche Veränderung der Einbezogenen Systeme oder einen Versuch einer örtlichen Veränderung verursacht wurden, oder
f) die Software oder die Systeme nicht über die von SAIT vorgeschriebenen Mindestkonfigurationen oder -Release Levels verfügen, die erforderlich sind, um ein Einbezogenes System zuverlässig zu betreiben oder um Ersatzteile, Patches, Softwareupdates oder Folgereleases zu installieren. Support, der aufgrund eines solchen Vorgangs erbracht wird, wird nur nach gesonderter Vereinbarung erbracht und separat zu den jeweils gültigen SAIT Stunden- und Materialsätzen in Rechnung gestellt.
3. On-Site-Materialien
Der Kunde wird sämtliche in den Geschäftsräumen des Kunden untergebrachten Tools, Teile, Ersatzteile, Produkte und Materialien der SAIT, die nicht in das Eigentum des Kunden übergehen ("On-Site-Materialien"), getrennt von seinem übrigen Vermögen aufbewahren, absichern und als Eigentum von SAIT kennzeichnen.
Die On-Site-Materialien dürfen ausschließlich von zuvor schriftlich gegenüber SAIT autorisierten Personen zur Erfüllung der Zwecke des Vertrages genutzt werden. Der Kunde besitzt keine dinglichen Rechte an den On-Site-Materialien und darf keine Pfand- oder Sicherheitsrechte an den Materialien gewähren. Der Kunde trägt das Risiko von Verlust oder Untergang der On-Site-Materialien bis zu deren Rückgabe an SAIT.
Innerhalb von zehn Tagen nach Kündigung oder Ablauf des entsprechenden Einzelauftrages liefert der Kunde sämtliche den konkreten Einzelauftrag betreffenden On-Site-Materialien zusammen mit einem Frachtbrief (Fracht vorausbezahlt und vollständig versichert) an SAIT. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden an den On-Site-Materialien besteht nicht.
4. Produkte Dritter
Bei Bedarf kann der Kunde Produkte Dritter („Fremdprodukte“) anfordern und SAIT kann sich einverstanden erklären, diese Fremdprodukte in Verbindung mit den von SAIT durchgeführten Serviceleistungen zu beschaffen. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
SAIT wird die angeforderten Fremdprodukte für den Kunden als Vertreter von einem dritten Lieferanten („Lieferant“) beschaffen. Sämtliche Bedingungen aus dem Beschaffungsvertrag mit dem dritten Lieferanten, einschließlich der Bestimmungen für Rechte bei Mängeln bzw. Lizenzbestimmungen (im Falle von Software) des dritten Herstellers oder Importeurs gelten unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Lieferanten. Sollte die Beschaffung der Fremdprodukte durch SAIT beim Lieferanten versehentlich nicht ausdrücklich als Vertreter des Kunden erfolgen, so bevollmächtigt SAIT den Kunden, sämtliche entsprechenden Rechte unmittelbar gegenüber dem Lieferanten in eigenem Namen geltend zu machen und der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Bedingungen und Einschränkungen aus der Beschaffung entsprechend Satz 2 als zwischen sich und SAIT geltend zu akzeptieren und zu beachten und Ansprüche aus Mängeln vorbehaltlich der nachfolgenden lit. b) unmittelbar gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.
Sämtliche Aufträge über Fremdprodukte können nicht storniert und die Fremdprodukte nicht an SAIT zurückgegeben werden. SAIT haftet dabei nicht
a) für Verzögerungen, die bei der Lieferung der Fremdprodukte auftreten und
b) SAIT übernimmt keinerlei Pflichten bei Mängeln und führt regelmäßig keine laufenden Support- bzw. Wartungsleistungen an Fremdprodukten durch. Soweit nicht anders in einer Leistungsbeschreibung vereinbart, wird SAIT jedoch als Verbindungsstelle zwischen dem Kunden und dem Lieferanten im Hinblick auf während der Verjährungsfrist für Rechte bei Mängeln auftretende Ansprüche agieren.
c) SAIT haftet nicht für die stetige Kompatibilität der SAIT Produkte und der Fremdprodukte. Besondere Geschäftsbedingungen der SITA Airport IT GmbH für IT- und Service-Leistungen
d) SAIT haftet nicht für Patent- und Urheberrechtsverletzungen oder Schadenersatzansprüche im Hinblick auf die Fremdprodukte.
Dem Kunden stehen bezüglich Fremdprodukten grundsätzlich keine weitergehenden Rechte gegen SAIT zu, als SAIT gegen den Lieferanten zustehen.
Alle vorstehenden Haftungseinschränkungen bzw. Einschränkungen von Rechten des Kunden gelten nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang.